Vereinssatzung
§ 01 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Netphener Gesangverein 1861 e.V.
und hat seinen Sitz in 57250 Netphen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen unter der Nr. 674 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Ausübung und die Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor des Vereins regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte, unterzieht sich Leistungsprüfungen und stellt sich mit seinen Darbietungen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 03 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 04 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) den aktiven Mitgliedern
b) den fördernden Mitgliedern
c) und den Ehrenmitgliedern
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die aktiv oder fördernd den Verein unterstützen will. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Antrag der Vorstand. Die neu aufgenommenen Mitglieder werden bei der nächstfolgenden ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Mit der Entscheidung des Vorstands beginnt die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Zahlung des anteiligen Beitrags.
Ehrenmitglied kann ein Mitglied werden, das sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag muss jedoch für das laufende Jahr gezahlt werden, ebenso sind rückständige Beträge zu begleichen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 05 Pflichten des Mitgliedes
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten
§ 06 Rechte des Mitgliedes
Alle Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen das Recht auf Antragstellung, Meinungsäußerung und Abstimmung, sowie das Wahlrecht bei den Vorstandswahlen. Über gesangliche Angelegenheiten entscheiden nur die „aktiven“ Chorsängerinnen und Chorsänger.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung. Ferner besteht ein Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
§ 07 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Der Jahresbeitrag wird durch Banklastschrift eingezogen. Passive Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 08 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 09 Mitgliederversammlung
Neben der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Darüber hinaus können mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beantragen. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen in angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Antragstellung nachkommen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschluss- und wahlfähig.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden / von der 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem der Stellvertreter/innen geleitet.
Alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit und werden durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Niederschrift der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte,
c) Entgegennahme der Jahresrechnung,
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/in,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Satzungsänderungen,
g) Wahlen,
h) Behandlung eingegangener Anträge,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins gilt § 14 dieser Satzung.
Bei den Wahlen werden, jährlich wechselnd, nachstehende Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt:
a) 1. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, Pressewart/in und Organisationsleiter/in
b) Schatzmeister/in, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Beisitzer/in
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich im Wechsel eine/n Kassenprüfer/in auf zwei Jahre. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der / die 1. Vorsitzende
b) der / die stellvertretende Vorsitzende
c) den / die Geschäftsführer/in
d) der / die Schatzmeister/in
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Beisitzer/in, Pressewart/in, Organisationsleiter/in.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr nur die Hälfte des Vorstandes zur Wahl ansteht (siehe auch § 10). Damit soll vermieden werden, dass der gesamte Vorstand in einer Wahl neu besetzt werden muss.
Die jeweils zur Wahl anstehenden Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Mitglieder in die Vorstandsarbeit einbeziehen oder Vorstandsaufgaben delegieren. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich. Kosten im Rahmen der Vorstandsarbeit können erstattet werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden / von der 1. Vorsitzenden einzuberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1.Vorsitzenden /der 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zu unterzeichnen.
§ 12 Chorleiter/in
Der / die musikalische Leiter/in wird durch den Vorstand angestellt, wobei gleichzeitig die zu zahlenden Vergütungen festgelegt werden. Die Anstellung wird durch einen schriftlichen Chorleitervertrag besiegelt.
Der / die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
Ein Chorleiterwechsel kann nur durch den/die Chorleiter/in selbst oder durch Antrag und Abstimmung der Mehrheit der Sänger bzw. Sängerinnen erfolgen.
§ 13 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine ergänzende Geschäftsordnung beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Vereins einberufen wurde, beschlossen werden. Bei der Abstimmung müssen mindestens drei Viertel der Anwesenden der Vereinsauflösung zustimmen. Sofern die auflösende Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Netphen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Netphen zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 07.12.2021 beschlossen worden.